Die Stadt Aken (Elbe) ( Aussprache?/i) liegt im Landkreis Anhalt-Bitterfeld in Sachsen-Anhalt (Deutschland).
Bundesland
Sachsen-Anhalt
Landkreis
Anhalt-Bitterfeld
Einwohner
7363 (31. Dez. 2021)[1]
Postleitzahlen
06385,06386 (Kleinzerbst)Vorlage:Infobox Gemeinde in Deutschland/Wartung/PLZ enthält Text
Vorwahl
034909
Adresse der Stadtverwaltung
Website
Öffnungszeiten
Montag: 08:30 - 12:00
Dienstag: 08:30 - 12:00
14:00 - 17:00
Mittwoch: 08:30 - 12:00
Donnerstag: 08:30 - 12:00
Freitag: 08:30 - 12:00
Samstag: Geschlossen
Sonntag: Geschlossen
Die Stadt Aken (Elbe) hat in den letzten Jahren verschiedene Maßnahmen zur Anpassung und Neuaufstellung ihrer Bauleitpläne unternommen. Der Flächennutzungsplan, der die gesamtstädtischen Planungs- und Entwicklungsziele für die nächsten 10-15 Jahre darstellt, wurde zuletzt aufgrund von Änderungen in den demografischen, gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und ökologischen Rahmenbedingungen aktualisiert. Der Stadtrat beschloss 2007 die Neuaufstellung des Flächennutzungsplanes, der durch den Entwurf des Landesentwicklungsplanes des Landes Sachsen-Anhalt und andere übergeordnete Planungen beeinflusst wurde. Die Abwägung der Hinweise, Anregungen und Bedenken fand bis 2009 statt, und der abschließende Beschluss zum Flächennutzungsplan wurde 2009 getroffen.
FAQ
Was bedeutet "Art der baulichen Nutzung" im Bebauungsplan?
Die "Art der baulichen Nutzung" im Bebauungsplan legt fest, welche Nutzungen in einem Gebiet zulässig sind. Sie wird nach der Baunutzungsverordnung (BauNVO) bestimmt und umfasst:
- Wohngebiete (z.B. reines Wohngebiet, allgemeines Wohngebiet)
- Mischgebiete
- Gewerbegebiete
- Industriegebiete
- Sondergebiete (z.B. Ferienhausgebiete, Einkaufszentren)
Die Festsetzung der Art der baulichen Nutzung:
- Bestimmt den Charakter eines Gebiets
- Regelt das Nebeneinander verschiedener Nutzungen
- Verhindert störende Nutzungskonflikte
- Steuert die städtebauliche Entwicklung
Was ist eine Veränderungssperre und wann wird sie erlassen?
Eine Veränderungssperre ist ein städtebauliches Sicherungsinstrument:
- Rechtliche Grundlage: § 14 BauGB
- Zweck: Sicherung der Planung während der Aufstellung eines Bebauungsplans
- Wirkung: Verbot bestimmter baulicher Veränderungen im Plangebiet
Erlassen wird sie:
- Nach Aufstellungsbeschluss für einen Bebauungsplan
- Wenn zu befürchten ist, dass Vorhaben die Planung erschweren könnten
- Durch Satzungsbeschluss der Gemeinde
Dauer:
- Zunächst zwei Jahre
- Verlängerbar um ein Jahr
- In besonderen Fällen nochmals um ein Jahr
Die Veränderungssperre schützt die Planungsabsichten der Gemeinde vor entgegenstehenden Entwicklungen.